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18.07.2011

Werberegeln für Ärzte gelockert
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2011 (Az. 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10) die Werberegeln für Ärzte gelockert.
Es hat entschieden, dass es grundsätzlich nicht berufswidrig sei, wenn zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden. Zu beachten sei jedoch immer, dass durch werbewirksame Verhaltensweisen nicht der Eindruck vermittelt werden dürfe, dass der Arzt die Erzielung von Gewinn über das Wohl seiner Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung stellt.
Der Beschwerdeführer der obigen Verfahren, ein Zahnarzt, ist Inhaber einer zahnärztlichen Praxis sowie einer Verlagsgesellschaft für zahnärztliche Literatur.
Der Zahnarzt hatte anlässlich einer Gesundheitsmesse mit einer Verlosung für seine zahnärztlichen Dienstleistungen geworben. Die Berufsgerichte hatten ihm deswegen empfindliche Geldbußen auferlegt, weil er in berufswidriger Weise für seine Leistungen geworben hätte. Das BVerfG entschied, dass dieses Vorgehen der Berufsgerichte verfassungswidrig sei und den Zahnarzt in seiner Berufsfreiheit verletze. Die Methode, eine Verlosung zu nutzen, um Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken und hierdurch neue Patienten für eine Zahnarztpraxis zu gewinnen, sei als solche noch nicht berufswidrig, denn Gemeinwohlbelange, die durch ein solches Vorgehen verletzt werden könnten, seien nicht ersichtlich. Eine Differenzierung nimmt das BVerfG aber insoweit vor, als dass bei derartigen Werbemethoden lediglich Behandlungen beworben werden dürften, die keine gesundheitlichen Risiken in sich bergen, da ansonsten das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigt werden könnte.
Der Zahnarzt warb ferner mit dem Einsatz eines digitalen Volumen-Tomographen in seiner Praxis. Das Berufsgericht hielt auch dieses Vorgehen für unzulässig. Das BVerfG sieht dies anders und entschied, dass der Hinweis auf die technische Ausstattung der Praxis zulässig ist, sofern er sachangemessen ist. Dies sei im der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall. Allerdings dürfe nicht auf die Herstellerfirma des Tomographen hingewiesen werden, da dies eine Fremdwerbung darstelle, die den Eindruck erwecken könne, die Gesundheitsinteressen der Patienten seien für den Arzt hinter den eigenen finanziellen Vorteilen nur zweitrangig.
Die Homepage des Zahnarztes sowie eine von ihm geschaltete Zeitungsanzeige enthielten einen Hinweis auf seinen Verlag. Auch dies wurde von den Berufsgerichten als unzulässig eingestuft, weil zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nicht nebeneinander angeboten werden dürften. Das BVerfG sieht dies nicht so und hat den Hinweis auf den Verlag mit der Begründung als zulässig angesehen, dass das Zielpublikum der Werke des Verlages ein Informationsbedürfnis habe und im Übrigen an einer sachlich zutreffenden und dem Laien verständlichen Informationswerbung ein Allgemeininteresse bestehe.
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