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12.09.2011

Verletzung der Hinweispflicht des Arztes bei Behandlungen außerhalb des Leistungsbereichs der GKV führt zu Verlust des Honoraranspruchs
Das Landessozialgericht für das Saarland hat in seinem Urteil vom 22.06.2011 (Az. L 2 KR 1/11) entschieden, dass ein Vertragsarzt seine wirtschaftliche Aufklärungspflicht dann verletzt, wenn er keine Klarheit darüber schafft, auf welcher Grundlage seine Behandlung erfolgt.
Entweder kann der Vertragsarzt eine in der GKV versicherte Person kostenfrei als Kassenpatientin behandeln.
Oder er muss, falls er eine Behandlung außerhalb des Leistungsbereichs der GKV durchführen will, die versicherte Person unmissverständlich darauf hinweisen, dass in einem solchen Fall eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Unterlässt der Vertragsarzt diesen Hinweis, entsteht ihm kein Honoraranspruch.
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